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Das Werk erläutert umfassend die Auswirkungen europäischer Regelungen auf das deutsche Privatrecht. Es bandelt dabei sowohl das materielle Zivilrecht mit dem BGB und den relevanten Nebengebieten als auch das Zivilverfahrensrecht, das Internationale Privatrecht sowie den Rechtsschutz. Professor Tolani kommentiert das auf Grundlage der Mediationsrichtlinie im Jahre 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung (Mediationsförderungsgesetz), das im Jahre 20216 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten sowie die EU-Verordnung über Online Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung).
in: Althammer/Schärtl, Festschrift für Herbert Roth zum 70. Geburtstag, Tübingen 2021, S. 97 - 118.
Vor dem Hintergrund des des Urteils des V. Zivilsenates des BGH vom 09.02.2018 (BGH NJW 2018, 1542 ff.) stellt Professor Tolani die Frage nach einer Berechtigung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog und zeigt konkrete Möglichkeiten seiner Begrenzung auf.

Der Kommentar ist die erste Wahl für alle Fragen zum Recht der Zwangsvollstreckung. Professor Tolani kommentiert die vollstreckungsrechtlich relevanten Vorschriften der Europäischen Erbrechtsverordnung (Art. 39-61 EuErbVO) sowie des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (§§ 3-30 IntErbRVG).

in: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2019, S. 613-620 (gemeinsam mit Rechtsanwalt Udo Büdding, LL.M. Golden Gate University)
Der US-amerikanische Staatsangehörige E lebt in Hamburg, wo er einen Schlaganfall erleidet und nach dem 16.8.2015 ohne letztwillige Verfügung verstirbt. Er hinterlässt ein Apartment in San Diego, ein weiteres in Honolulo, ein Haus in Hamburg sowie Bankanlagen bei einem Finanzinstitut in San Francisco. Welches Recht ist anwendbar?
Hier gilt zu beachten, dass die Anwendung des US-amerikanischen Rechts zu ganz anderen, praktisch bedeutsamen Ergebnissen führen kann als die Anwendung deutschen Rechts, da einige typische common-law-Prinzipien erheblich von den Grundsätzen des civil law abweichen. So wird zB in der Nachlassmasse nach common law grundlegend zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen unterschieden, mit der möglichen Folge einer Nachlassspaltung, wohingegen im civil law der Nachlass als eine Einheit betrachtet wird, was allerdings praktisch nicht immer durchführbar ist. Die Nichtexistenz eines Pflichtteilsrechts, die Nichtanwendung des Prinzips der Universalsukzession sowie besondere formale Anforderungen an die Wirksamkeit einer Verfügung von Todes wegen sind weitere Besonderheiten des common law.
Die seit 17.8.2015 auf grenzüberschreitende Erbfälle anzuwendende Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) hat die Bestimmung des anwendbaren Rechts aufgrund der Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers gegenüber dem vom Staatsangehörigkeitsprinzip geprägten Erbkollisionsrecht vieler Mitgliedstaaten grundlegend reformiert. Dies stellt die Erbrechtspraxis vor neue Herausforderungen auch im Hinblick auf Erbfälle mit einem Bezug zu Drittstaaten, die als Folge des Prinzips der universellen Anwendung der EuErbVO betroffen sind.
Der gemeinsam mit dem deutsch-kalifornischen Rechtsanwalt Udo Büdding, LL.M. (Golden Gate University) verfasste Beitrag erläutert die Konsequenzen des neuen Kollisionsrechts nach der EuErbVO für den deutsch-amerikanischen Erbfall und veranschaulicht die Problematik anhand verschiedener Beispielsfälle.

in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2019, S. 2751-2753.
Der Beitrag betrachtet die Verjährungshemmung gem. § 204 I Nr. 1 BGB durch Erhebung einer Feststellungsklage. Diese kann in Gestalt der positiven Feststellungsklage, oft als eine Art Ersatz für eine Leistungsklage in der Situation, in der ein voller Schaden noch nicht bezifferbar ist, Bedeutung erhalten. Möglich ist freilich auch eine negative Feststellungsklage, wie sie häufig im Schadensersatzprozess anzutreffen ist. Positive wie negative Feststellungsklagen können in der Erscheinungsform der Widerklage erhoben werden und dann mit einer Leistungsklage zusammentreffen. Hier stellt sich für den Kläger bzw. Widerkläger die Frage, wann die Erhebung einer Feststellungsklage eine geeignete Strategie ist, die Verjährung zu hemmen; für den Gegner fragt sich, ob seine Einrede der Verjährung durchgreift. Die Erhebung einer Feststellungsklage ist auch deshalb eine interessante prozesstaktische Option, da der Anspruch bei erfolgreicher Feststellungsklage nach § 197 I Nr. 3 iVm § 201 BGB erst in 30 Jahren verjährt.

in: JuristenZeitung (JZ) 2018, S. 652-661.
Der Beitrag, dem der von der Verfasserin am 28.6.2017 vor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Regensburg gehaltener Habilitationsvortrag zugrunde liegt, beleuchtet die beweisrechtlichen Auswirkungen der am 5.4.2017 in Kraft getretenen Reform der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO mit besonderem Augenmerk auf die Konsequenzen der Einfügung des § 133 III InsO für die richterliche Beweiswürdigung, den Indizienbeweis und die Verteilung der Beweislast. Kritisch betrachtet wird vor allem die Einfügung einer Negativvermutung in § 133 III 2 InsO.

in: Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2018, S. 1997-2008.
Während die Verschärfung des Anfechtungsrechts durch die Insolvenzordnung von 1999 dazu führte, dass die Berufsgruppen der beratenden Dienstleister, wie Rechtsanwälte und Steuerberater, der Arbeitnehmer und der „Manager“, die nach der Konkursordnung keinem Anfechtungsrisiko ausgesetzt waren, mit der Anfechtung ihres Entgelts und der Rückzahlung rechnen mussten, intendiert der Gesetzgeber der zum 1. 4. 2017 in Kraft getretenen Reform des Insolvenzanfechtungsrechts nunmehr eine Einschränkung der Insolvenzanfechtung. Eine Verringerung des Anfechtungsrisikos soll vornehmlich durch eine Ausweitung des Bargeschäftsprivilegs gem. § 142 InsO sowie durch eine Modifikation der Vorsatzanfechtung gem. § 133 InsO erreicht werden. Der Beitrag beleuchtet die Auswirkungen der Reform des Insolvenzanfechtungsrechts im Hinblick auf die Anfechtbarkeit von Entgeltzahlungen an die genannten Berufsgruppen und geht insbesondere der Fragestellung einer Berechtigung der nunmehr erfolgten Kodifizierung der Privilegierung der Arbeitnehmer gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 InsO nach.

(zugleich Habilitationsschrift, Regensburg), Tübingen 2019, XXVIII und 532 Seiten, Verlag Mohr Siebeck, Jus Privatum Band 231.
ISBN 978-3-16-156533-5
Die angemessene Gewichtung von Parteiherrschaft und Richtermacht gehört zu den klassischen Problemstellungen des Zivilprozessrechts. Die Thematik ist in rechtsdogmatischer Hinsicht eng verknüpft mit der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime, deren prägende Bedeutung im Zuge des Novellenrechts der CPO seit 1879 einhergehend mit einem Vordringen von Richtermacht und einer Schwächung der Parteiherrschaft gesunken ist. Damit hat sich ein Wandel von einem liberalen zu einem sozialen Prozessmodell vollzogen. Madeleine Tolani widmet sich konkreten Zukunftsperspektiven der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime und skizziert einen modernen liberalen Zivilprozess des 21. Jahrhunderts. Dieser wird durch eine erhöhte Eigenverantwortung der sich im Zivilprozess kontradiktorisch gegenüberstehenden Parteien unter obligatorischer Einbindung der Anwaltschaft geprägt und sichert sowie optimiert die Funktionsbedingungen der Prozessmaximen.

This new English commentary discusses the two directly applicable EU regulations and hence the central provisions of European divorce and family law:
the so-called Rome III Regulation implementing enhanced cooperation in the area of legal separation and divorcethe so-called Brussels IIa Regulation on the recognition and enforcement of judgments in matrimonial matters as well as matters of parental responsibility (Council Regulation (EC) No 2201/2003).
Professor Dr. Tolani kommentiert in diesem Werk Art. 5-11, 13, 17-21 der Verordnung Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung), in englischer Sprache.

Kommentar zu den Verordnungen (EG) 2201/2003
und (EU) 1259/2010
Verlag: C. H. Beck
Der Kommentar behandelt in typischer Kommentarform das neue europäische Scheidungsrecht, nämlich die sogenannte Rom III-Verordnung zur verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Trennung und Ehescheidung sowie die sogenannte Brüssel IIa-Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen sowie in Sorgerechtsangelegenheiten (Europäische EheVO). Ergänz wird die Kommentierung durch eine kurze Erläuterung des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ).
Professor Dr. Tolani kommentiert in diesem Werk Art. 8-11; 13; 21 der Verordnung Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (Rom III-Verordnung).
in: Zeitschrift für Zivilprozess International (ZZPInt) 19. Band 2014, S. 227 - 249 (gemeinsam mit Prof. Dr. Christoph Althammer).
Die objektive Begrenzung des Rechtskraftumfangs variiert in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Der vom EuGH in der Rechtssache Gothaer Allgemeine Lebensversicherung AG u.s./Samskip GmbH favorisierte Entscheidungsgehalt weicht in seiner Dimension insbesondere von der deutschen engen Rechtskraftehre ab. Der Beitrag setzt sich mit dem Judikat kritisch auseinander.

in: Festschrift für Eberhard Schilken, C.H. Beck München 2015, S. 589 - 601 (gemeinsam mit Prof. Dr. Christoph Althammer).
Das wechselseitige Zusammenspiel von EuGVVO und EuInsVO, von Insolvenzstatut und allgemeinen Kollisionsnormen sowie die Schwierigkeiten des anwendbaren Sachrechts bieten vielfältige und reizvolle Schnittstellen, denen der gemeinsam mit Professor Dr. Christoph Althammer verfasste Beitrag vor dem Hintergrund des Judikats OLG Hamm, Urteil vom 15.9.2011 – 18 U 226/10, IPRax 2012, 351 nachgeht.

in: Juristische Ausbildung (JURA) 2010, S. 887-892.
Der Ausbildungsbeitrag stellt die Grundlagen des zivilprozessualen einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere der einstweiligen Verfügung in der praxisrelevanten Konstellation der Doppelvermietung vor. Professor Dr. Tolani plädiert im Ergebnis – entgegen der Rechtsprechung – für die Zulässigkeit und Begründetheit der einstweiligen Verfügung bei Doppelvermietung unter Anlehnung an die Situation des Doppelverkaufs.

in: Annual Survey of International & Comparative Law, Vol. 17: Iss. 1, pp. 185-207.
The primary aim of this article is to propose an answer if U.S. punitive damage judgments should be recognized in Germany. First, the article will give an overview about punitive damages under American Law and then will analyze the German doctrinal framework of damages. On this basis, the paper will provide an overview of the proceeding of the recognition and execution of foreign judgments in Germany, including the German ordre public. The comparative analysis of this paper will identify parallels between U.S. punitive damages and German damages and will show penal elements within the German civil law. The enforceability of punitive damages in Germany depends on the German point of view towards punitive damages. Thus, this article will identify penal elements in the German civil law. Even if the German civil law is unconnected with punishment, it is imaginable that the German law could tolerate the objectives of punitive damages. Therefore it will be discussed, if the German law or jurisprudence contains aspects that correspond to the intention of American punitive damages.
Grundbuchfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts – Publizität und Rechtssicherheit

in: JuristenZeitung (JZ) 2013, S. 224-234.
Der Beitrag beleuchtet die Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR vor allem unter Berücksichtigung der Änderungen durch das »Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften« (ERVGBG) von 2009. Insbesondere werden die Neufassung des § 47 Abs. 2 GBO, das Grundbuchverfahren, die neue Vorschrift des § 899a BGB sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich des Nachweises der Existenz, Identität und Vertretung der GbR im Rahmen eines Erwerbsgeschäftes erörtert.

(zugleich Dissertationsschrift, Greifswald), Berlin 2009, 302 Seiten, Verlag Duncker & Humblot
Reihe: Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 397. ISBN 978-3-428-13137-2
Der BGH hat in seinen Grundsatzentscheidungen vom 29.1.2001 und vom 2.6.2005 die Kategorie Rechtsfähigkeit als sog. "Teilrechtsfähigkeit" auf die (Außen-) GbR und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeweitet. Diese Auffassung wurde mit der Einführung des § 10 VI WEG sanktioniert.
Das neue Institut der "Teilrechtsfähigkeit" löst aufgrund seiner grundlegenden Bedeutung für die Privatrechtsdogmatik tiefgreifende Folgeprobleme rechtsdogmatischer und rechtspraktischer Art aus, mit denen sich die Verfasserin auseinandersetzt. Den Mittelpunkt der Untersuchung bildet die Besonderheit, dass die Anerkennung der neuen Kategorie "Teilrechtsfähigkeit" im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung erfolgte. Inwieweit diese Rechtsfortbildung zulässig und geglückt ist bzw. wie die neue gesetzliche Konzeption einer "teilrechtsfähigen" Wohnungseigentümergemeinschaft bewertet werden kann, ist die zentrale Problemstellung der Arbeit. Ferner erörtert die Autorin, ob sich das neue Institut für weitere Personenvereinigungen etablieren kann.
Die Arbeit wurde mit dem Promotionspreis 2009 der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald ausgezeichnet.

in: Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) 2007, S. 275-291.
Gegenstand dieses Beitrages ist das Bankgeheimnis gegenüber dem Staat, die Frage, wieviel der Staat von den Konten seiner Bürger wissen darf. Professor Tolani stellt die massiven Durchbrechungen des Bankgeheimnisses durch das Erbschaftssteuergesetz, das Geldwäschegesetz, im Rahmen des Steuerverfahrens sowie durch die EU-Zinsrichtlinie dar und gelangt zu dem Ergebnis, dass der „gläserne Bankkunde“ insbesondere seit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ mit seiner Änderung der Abgabenordnung (§§ 93b, 93 Abs. 7, 8 AO) mit Wirkung zum 1.4.2005 Realität ist.